Prüfpflichten auch bei neuen EU-Standardvertragsklauseln

Am 04.06.2021 erließ die Europäische Kommission neue EU-Standardvertragsklauseln (wir berichteten), die eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer ermöglichen sollen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) weist nun in einer Pressemitteilung vom 21.06.2021 darauf hin, dass auch bei Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln eine Prüfung der Rechtslage im Drittland und zusätzlicher ergänzender Maßnahmen erforderlich ist.

An den sich aus dem sog. Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergebenden Prüfpflichten der Unternehmen ändern die neuen EU-Standardvertragsklauseln somit nichts. Im Gegenteil: In Klausel 14 der neuen EU-Standardvertragsklauseln wird eine Prüfpflicht der Rechtslage im betreffenden Drittland sogar ausdrücklich festgelegt.

Fazit

Unternehmen, die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln, müssen demnach auch bei der Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln nachweisen können, dass sie die Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt worden und zu einem positiven Ergebnis gekommen ist.

Stand: 23.06.2021