Auch für die Aufsichtsbehörden haben Auskunftsanfragen Grenzen und sind vor allem nicht als Einnahmequelle für die Betroffenen gedacht.
So weist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf folgendes hin: In Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO kann Exzessivität auftreten, wenn die betroffene Person die Rücknahme des Antrags gegen Zahlung einer Geldsumme in Aussicht stellt. Zwei Beschwerden wurden abgewiesen, da die betroffenen Personen Geld für die Rücknahme des Antrags verlangten. Die Verantwortlichen lehnten das Angebot ab und die Personen beschwerten sich. Laut der Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses kann die Aufsichtsbehörde in solchen Fällen die Beschwerde ablehnen.
Fazit aus Sicht des Praktikers: Betroffenenrechte sind gut und wichtig, aber sie sollten von den Betroffenen nicht missbraucht werden.