Die (Un-)Zulässigkeit des Newsletter-Versands

Die Frage der (Un-)Zulässigkeit des Newsletter-Versands spielt in der Praxis eine große Rolle, da Newsletter das zentrale Marketinginstrument im E-Commerce-Bereich darstellen. Dieser ist rechtlich als Werbung einzustufen. Die beispielsweise im Rahmen eines Kaufs erhaltene E-Mail-Adresse darf nur dann zur Werbezwecken verwendet werden, wenn der Kunde auch bei Erhebung der Adresse klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Ist dieser Hinweis unterblieben, so ist die Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken unzulässig.

Bei unzulässiger Werbung hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden (vgl. Art. 8 UWG). In der Regel wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Diese beinhaltet in der Regel auch eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur so die vorliegende Wiederholungsgefahr wirksam ausgeschlossen werden kann. Da eine starre Höhe der Vertragsstrafe die Tatsache unberücksichtigt lässt, ob ein Erst- oder Folgeverstoß vorliegt, führt dies in der Regel zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Vor diesem Hintergrund wird meistens der von der Rechtsprechung entwickelte sog. Hamburger Brauch gewählt, der die gerichtlich überprüfbare Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers stellt.

Sollte die Zulässigkeit des Newsletter-Versands nicht gegeben sein, so ist die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung anzuraten. Darüber hinaus sollte dringend darauf geachtet werden, dass die E-Mail-Adresse des betreffenden Kunden tatsächlich nicht mehr verwendet wird, da ansonsten die Vertragsstrafe fällig wird.

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