Um den Geschäftsfortschritt messbar zu machen, erfolgt in vielen Unternehmen eine statistische Auswertung von Leistungsdaten der Mitarbeiter. Dies ermöglicht beispielsweise die Vergleichbarkeit verschiedener Abteilungen eines Unternehmens. Oft wird hierbei jedoch nicht berücksichtigt, dass für die Erhebung solcher Daten spezifische datenschutzrechtliche Vorgaben gelten.
Die statistische Auswertung von Leistungsdaten setzt eine Verarbeitung zu „statistischen Zwecken“ im Sinne des ErwG 162 Satz 5 zur DSGVO voraus. Hiervon umfasst ist jeder für die Durchführung statistischer Untersuchungen und die Erstellung statistischer Ergebnisse erforderliche Vorgang der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Sinn und Zweck der Datenverarbeitung muss demnach statistischer Natur sein. Das sind beispielsweise solche Fälle, in denen Daten über Produktivität oder Anzahl von Krankheitstagen pro Team im Sinne von Personenmehrheit (ohne die Teams näher zu benennen) erfasst und innerhalb eines Unternehmen veröffentlicht werden sollen.
Die statistische Auswertung von Daten hat so zu erfolgen, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der Daten zu statistischen Zwecken keine personenbezogenen Daten, sondern aggregierte Daten darstellen und diese Ergebnisse oder personenbezogenen Daten nicht für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen natürlichen Personen verwendet werden vgl. ErwG 162 Satz 5 zur DSGVO. Die Aggregation erfolgt durch das Zusammenführen der Daten mehrerer Personen, sodass lediglich der Gruppenwert erkennbar bleibt. Ein starrer Richtwert für eine bestimmte Gruppengröße, ab dem ein Rückschluss auf einzelne Gruppenangehörige nicht mehr möglich ist, existiert hier leider nicht. Vielmehr muss dies im Einzelfall anhand der konkret zusammengefassten Daten geprüft werden. Die Produktivitätsdaten können unseres Erachtens jedenfalls bei einer Gruppenstärke von mindestens 5 Mitgliedern nicht mehr zu den einzelnen Gruppenmitgliedern zurückverfolgt werden. Sobald diese Gruppenstärke erreicht wird, ist demnach die statistische Auswertung von Leistungsdaten zulässig.
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Stand: 03/03/2021