Bestellung mehrerer Datenschutzbeauftragter

Dass sich ein Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter nicht nur einen, sondern gleich mehrere Datenschutzbeauftragte leistet, ist nicht nur ungewöhnlich, sie wirft auch Fragen nach der rechtlichen Zulässigkeit auf.

Betrachtet man den Wortlaut des Art. 37 DSGVO, so hilft dieser nicht weiter, da hier stets von „einem“ Datenschutzbeauftragten die Rede ist. Der Wortlaut ist insofern unklar. Hier stellt sich die Frage, ob die Zahl eins oder der unbestimmte Artikel gemeint sind. Gegen die Interpretation des Wortes als Zahl und für die Interpretation als unbestimmter Artikel spricht unseres Erachtens der Normzweck. Den Regelungen im Abschnitt 4 des 4. Kapitel der DSGVO liegt das Modell der regulierten Selbstkontrolle zugrunde. Diesen Zweck verdeutlicht auch Erwägungsgrund 97 Satz 1 zur DSGVO, wonach der Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der internen Einhaltung der DSGVO bei risikoreichen Verarbeitungen gezielt von einer weiteren Person unterstützt werden soll, die über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzverfahren verfügt. Vor diesem Hintergrund muss es erst Recht zulässig sein, mehrere Datenschutzbeauftragte zu bestellen, da der angestrebte Zweck durch mehrere Datenschutzbeauftragte erst Recht erfüllt wird.

Da der Datenschutzbeauftragte u.a. als Ansprechpartner für Betroffene dient, empfiehlt es sich allerdings aus Gründen der Transparenz eine eindeutige Rangfolge festzulegen, d.h. bezüglich einen „ersten“ Datenschutzbeauftragten und einen Stellvertreter.

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