Die rechtskonforme Nutzung von Matomo

Gerade aufgrund der aktuellen datenschutzrechtlichen Unsicherheiten bei der Verwendung von Google Analytics, über die an anderer Stelle berichtet wird, wechseln viele Webseitenbetreiber zum Analysetool Matomo (ehemals Piwik).  Für die rechtskonforme Nutzung von Matomo stellt sich insbesondere die Frage, ob bei der Verwendung dieses Tools eine Einwilligung der Nutzer eingeholt werden muss.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu bis dato noch nicht ergangen. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden in Baden-Württemberg bedarf die Nutzung eines selbst gehosteten Analytics-Dienstes (Matomo ist hier als Beispiel explizit genannt), der keine Daten an Dritte schickt und lediglich anonymisierte/pseudonymisierte Benutzerdaten erfasst, keiner Einwilligung durch den Nutzer. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht erachtet bei Reichweitenanalysetools eine Einwilligung ebenfalls als nicht notwendig. Allerdings soll eine Opt-Out-Möglichkeit geschaffen werden. Auch Matomo selbst geht davon aus, dass mit der in Version 3.13.6 umgesetzten Änderung für den Einsatz von Matomo im cookiefreien Betrieb kein Einwilligungs-Banner mehr nötig ist. Derzeit spricht also einiges dafür, dass Matomo ohne Einwilligung, d.h. auf Grundlage eines berechtigten Interesses im Sinne des Art. 6 Abs 1 Buchst. f) DSGVO genutzt werden kann.

Hier bleibt die künftige Entwicklung abzuwarten. So hat der Bundesgerichtshof in seinem Planet 49-Urteil vom 28.05.2020 (I ZR 7/16) nicht die DSGVO, sondern das TMG auf den Einsatz von Cookies angewendet. Folgt man dieser Argumentation, so wäre auch für reine Reichweitenanalysetools eine Einwilligung erforderlich. Eine rechtskonforme Nutzung von Matomo wäre demnach nur mit Einwilligung der Nutzer möglich. Bis dato wenden die Aufsichtsbehörden in diesem Zusammenhang allerdings (noch) die DSGVO und nicht das TMG an.