Änderung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Zum 26.11.2019 erfolgte durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU eine Änderung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen besteht eine Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten erst dann, wenn ein Betrieb in der Regel mindestens 20 Personen (vorher 10) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

Bei Ermittlung der Personenanzahl sind neben den (freien) Mitarbeitern in Voll- und Teilzeit auch die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Versicherungsvermittler usw. zu berücksichtigen.

Die Anhebung der maßgeblichen Personenzahl in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG sollte insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine und Praxen entlasten. Zu beachten ist jedoch, dass es trotz der Änderung der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten keinen Grund zur Entwarnung im Datenschutzrecht gibt. Denn die Vorgaben zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit gelten auch für die Betriebe unverändert weiter, die nicht dazu verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Auch ohne eine solche Verpflichtung steht diesen Betrieben stets die Möglichkeit offen, einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1, 1. Alternative DSGVO freiwillig zu benennen, um die datenschutzrechtlichen Vorgaben im erforderlichen Maße umzusetzen.

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