BGH zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO

In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO geäußert. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil aus dem April dieses Jahres die Frage nach der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO noch offen lassen konnte (wir berichteten), hat der BGH nun erstmals eindeutig Stellung bezogen.

Was war passiert?

Der Kläger schloss 1997 eine Lebensversicherung ab. Im Jahr 2016 widersprach er dem Zustandekommen des Vertrags. Da er der Ansicht war, nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein, war der Widerspruch aus seiner Sicht auch nach all der Zeit noch möglich. Nachdem das Versicherungsunternehmen den Widerspruch zurückwies, verlangte der Kläger Auskunft nach § 34 BDSG a.F.. Da die von der Versicherung erteilte Auskunft seines Erachtens nicht ausreichend war, erhob er schließlich Klage vor dem Amtsgericht (AG) Brühl. Dieses wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung beim Landgericht (LG) Köln ein. Da zwischenzeitlich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft trat, stützte der Kläger sein Auskunftsbegehren nunmehr auf Art. 15 DSGVO. Auch in der zweiten Instanz musste der Kläger allerdings eine Niederlage hinnehmen. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass  sich der Auskunftsanspruch nicht auch auf sämtliche interne Vorgänge bei der Versicherung  oder zurückliegende Korrespondenz mit de Kläger erstreckt.

So entschied der BGH

Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BGH hatte jedoch größtenteils Erfolg.

Anders als die Vorinstanz, ist der BGH der Ansicht, dass der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO auch interne Dokumente (z.B. Vermerke) umfasst, wenn diese personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthalten. Den Begriff der „personenbezogenen Daten“ legt der BGH dabei weit aus. Der Auskunftsanspruch sei nicht davon abhängig, ob Daten auch extern erreichbar sind. Dies entspräche auch dem Wortlaut von Art. 15 DSGVO i.V.m. Art. 4 DSGVO. Beide Norman träfen hinsichtlich der Reichweite keine Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund erstrecke sich der Auskunftsanspruch auch auf die Korrespondenz zwischen den Parteien. Dass der Kläger den Inhalt der von ihm selbst getätigten Korrespondenz bereits kennt, ändere nach Ansicht des Gerichtshofs nichts an der Einordnung des Inhalts als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Denn dass eine Korrespondenz früher einmal stattgefunden hat bedeute nicht, dass die Versicherung diese Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens immer noch verarbeitet.

Nicht vom Auskunftsanspruch umfasst ist nach Ansicht des BGH allerdings die rechtliche Beurteilung eines Vorgangs. Diese stelle selbst kein personenbezogenes Datum dar und unterfalle damit auch nicht dem Auskunftsanspruch.

Folgen für die Praxis

Mit dem Urteil des BGH wurde nun erstmals die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art 15 DSGVO genauer umrissen. Den Betroffenen ist umfassend Auskunft zu erteilen. Verantwortliche, an die ein solches Auskunftsbegehren gerichtet wird, müssen demnach auch Auskunft über interne Dokumente und geführte Korrespondenz führen, soweit darin personenbezogene Daten enthalten sind.

Stand: 15.07.2021