Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.04.2021 entschieden, dass die Klage eines entlassenen Arbeitnehmers gegen den früheren Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie des gesamten ihn betreffenden E-Mail-Verkehrs nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.
Was war geschehen?
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2019 bis 31.01.2019 als Wirtschaftsjurist beschäftigt. Nach seiner Kündigung klagte er u.a. auf Auskunft über seine vom Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs von ihm und all jener Mails, in denen er persönlich erwähnt wird. Letzteres Begehren stützte der Kläger dabei auf sein Recht auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Dieses Vorgehen erfreut sich in jüngster Zeit unter gekündigten Arbeitnehmern immer größerer Beliebtheit, um in einem Kündigungsschutzprozess Druck auf den früheren Arbeitgeber aufzubauen. So soll meist eine höhere Abfindung erzwungen werden.
Wie entschieden die Vorinstanzen?
In der 1. Instanz hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Hameln die Klage auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten des Klägers abgewiesen. Auch in der 2. Instanz musste der Kläger eine teilweise Niederlage einstecken. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten zu erteilenden Auskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO waren, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Gegen die teilweise Klageabweisung ging der Kläger in Revision.
Was sagt das BAG?
Der Zweite Senat des BAG schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an. Der pauschale Antrag des Klägers auf Überlassung einer Kopie sämtlicher E-Mails sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gewesen. Die begehrten Nachrichten müssten so genau bezeichnet werden, dass im Vollstreckungsverfahren eindeutig erkennbar sei, auf welche sich eine Verurteilung bezieht. In solchen Fällen, in denen die konkrete Bezeichnung nicht möglich ist, müsste der Anspruch nach Ansicht der Richter im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. Unklar ist somit nach wie vor, wie weit der materiell-rechtliche Anspruch auf Überlassung von Kopien tatsächlich reicht und ob E-Mails vom Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt erfasst sind.
Stand: 29.04.2021
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