Weitere Schonfrist für Datentransfers nach dem Brexit

Mit Ablauf des 31.12.2020 endete die Übergangsfrist für Datentransfers zwischen der Europäischen Union und Großbritannien. Kurz vor Fristablauf einigten sich die Beteiligten doch noch auf einen Brexit-Deal. Die 1.250 Seiten umfassende Vereinbarung beinhaltet unter anderem auch eine weitere Schonfrist für Datentransfers nach dem Brexit.

Kapitel „Article FINPROV.10A: Interim provision for transmission of personal data to the United Kingdom“ ab Seite 406 des Vertrages regelt hierzu insbesondere Folgendes:

  • Das Vereinigte Königreich gilt datenschutzrechtlich zunächst bis zum 30. April 2021 nicht als Drittland.
  • Sollt keine der Parteien widersprechen, verlängert sich diese Frist automatisch um zwei weitere Monate bis zum 30. Juni 2021.
  • Die Frist endet ausnahmsweise vorzeitig, wenn die EU-Kommission vor Fristablauf einen sog. Angemessenheitsbeschluss erlässt, oder Großbritannien das geltende Datenschutzrecht ohne Zustimmung der EU ändert.

Fazit:

Getreu dem Motto „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.“ bleibt festzuhalten, dass die vereinbarte weitere Schonfrist für Datentransfers nach dem Brexit die drohenden Probleme (wir berichteten) nicht löst, sondern lediglich aufschiebt. Es bleibt somit weiter spannend.