Entwurf neuer EU-Standardvertragsklauseln

Die Empfehlung des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich zusätzlicher Schutzmaßnahmen bei Datenübermittlungen in Drittstaaten, die wir bereits in einem eigenen Artikel behandelt haben, hat die EU-Kommission dazu bewegt, am 12. November 2020 den Entwurf neuer EU-Standardvertragsklauseln zu veröffentlichen. Diese sollen künftig dabei helfen, europäischer Datenschutzstandards bei Datenübermittlung in Drittländer einzuhalten.

Was ist neu?

Die neuen Klauseln decken neuerdings auch das Verhältnis Auftragsverarbeiter-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-Verantwortlicher ab. Bisher galten die EU-Standardvertragsklauseln lediglich für das Verhältnis Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher-Verantwortlicher. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs werden künftig auch Unterauftragsverhältnisse mit abgedeckt. Die neue „Docking Clause“ ermöglicht es zukünftig Dritten bereits geschlossenen Verträgen beizutreten.

Daneben wurden folgende zusätzliche Pflichten aufgenommen:

    • Pflicht zur unverzüglichen Information der Betroffenen im Falle eines rechtsverbindlichen Antrags einer Behörde auf Datenherausgabe
    • Pflicht des Datenimporteurs,  rechtlich gegen das Zugriffsbegehren vorzugehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen

Ab wann kommen die neuen Klauseln zu Anwendung?

Das öffentliche Konsultationsverfahren läuft noch bis zum 10. Dezember 2020. Sobald die neuen EU-Standardvertragsklauseln in Kraft treten, müssen die bisher verwendeten EU-Standardvertragsklauseln innerhalb eines Jahres durch die neuen Klauseln ersetzt werden. In jedem Fall ist der Entwurf neuer EU-Standardvertragsklauseln ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

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