Verarbeitung des G-Status im Beschäftigtenverhältnis

Die dynamische Entwicklung der COVID-19-Pandemie und die damit einhergehenden kurzfristigen gesetzlichen Änderungen stellen Arbeitgeber immer wieder vor große Herausforderungen. Da die sog. Krankenhausampel vielerorts auf „Rot“ steht, stellen sich derzeit viele Betriebe die Frage, wie die Verarbeitung des G-Status im Beschäftigtenverhältnis rechtskonform erfolgen kann.

Dürfen Arbeitgeber den G-Status abfragen?

Bereits im Oktober dieses Jahres hat die Datenschutzkonferenz (DSK)  in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten nur in bestimmten Fällen erfolgen darf (wir berichteten). Nach Ansicht der DSK ist eine Verarbeitung von Impfdaten unter anderem dann zulässig, soweit diese durch Rechtsverordnungen zur Pandemiebekämpfung auf Basis des IfSG vorgegeben ist. In Bayern stellt die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) eine solche Rechtsverordnung dar. Diese wurde zuletzt am 05.11.2021 geändert und gilt seit dem 06.11.2021. In ihrer aktualisierten Fassung hat die Verordnung auch für solche Arbeitgeber Relevanz, die vorher nicht betroffen waren. Sobald die Krankenhausampel auf „Rot“ steht, dürfen bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten diese und der Inhaber dann, wenn sie in der Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können, nur Zutritt zum Betrieb erhalten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel, vgl. § 17 Satz 2 Nr. 4, §17a Abs.1 Satz 2 der 14. BayIfSMV). Um dies umzusetzen, muss der Arbeitgeber den G-Status der jeweils unter diese Regelung fallenden Beschäftigten überprüfen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 14. BayIfSMV). Notwendiger Bestandteil derartiger Überprüfungen ist ein entsprechendes Fragerecht der Arbeitgeber. Solange Arbeitgeber nach der 14. BayIfSMV den G-Status der Beschäftigten überprüfen müssen, besteht nach derzeitiger Gesetzeslage ein entsprechendes Fragerecht. Zu beachten ist allerdings, dass Arbeitgeber nicht befugt sind, Auskunft über den Impfstatus im Besonderen zu fordern. Arbeitnehmer können vielmehr frei entscheiden, wie sie den Nachweis nach dem 14. BayIfSMV erbringen wollen. Das bedeutet, dass auch Geimpfte und Genesene ein entsprechendes Testergebnis vorlegen können.

Darf der G-Status gespeichert werden?

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) am 11.11.2021 seine FAQ-Sammlung zur Verarbeitung des G-Status im Beschäftigtenverhältnis aktualisiert. Darin vertritt die Behörde die Auffassung, dass eine Speicherung des G-Status z.B. dann gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG zulässig sei, wenn der Zugang über ein automatisiertes Zugangssystem erfolgt. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde darf allerdings lediglich der konkret nachgewiesene G-Status und die Dauer der Gültigkeit des Nachweises gespeichert werden. Das Einscannen oder Kopieren des Nachweisdokuments ist demnach unzulässig.

Im Hinblick auf die Dauer der Speicherung ist festzuhalten, dass derzeit keine gesetzliche Regelung besteht. Für die Speicherung von Beschäftigtendaten kommt insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der 14. BayIfSMV nicht in Betracht, wonach lediglich der Anbieter, Veranstalter und Betreiber seinen eigenen Testnachweis für zwei Wochen aufzubewahren hat. Entsprechend gilt das für die eigenen Testnachweise des Betriebsinhabers, nicht aber für die Testnachweise der Beschäftigten. Die Speicherdauer richtet sich somit nach den allgemeinen Erwägungen. Sie ist insbesondere durch den Erforderlichkeitsgrundsatz begrenzt. Dieser hat zur Folge, dass eine Speicherung nur solange zulässig ist, wie eine Pflicht zur Überprüfung des G-Status besteht. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, sind sämtliche Daten unverzüglich zu löschen, falls keine andere Rechtsgrundlage für eine Speicherung herangezogen werden kann.

Stand: 16.11.2021